Impressum

{{oc_impressum}}

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Herausgeber:

Bürgerverein Vlatten
Kurt Krüttgen
Bachstraße 31
52396 Heimbach-Vlatten
Tel.: 0151 4460 1175

Redaktion
Ulrike Schwieren-Höger
Kupfergasse 5
52396 HeimbachVlatten
Tel.: 02425-1888
schwieren-hoeger@t-online.de

Webmaster
fountad mediendesign
Philipp Jungbluth
Weberstraße 7
52396 Heimbach-Vlatten
Mobil: 0151 56087 678
info@fount-ad.de

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:

https://ec.europa.eu/consumers/odr

Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.

Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

BÜRGERVEREIN VLATTEN e. V.Abschrift der Satzung vom 8. Mai 1995

§1

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Vlatten e. V. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz im Ortsteil Vlatten, in der Stadt Heimbach.

§ 2 Allgemeine Angaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich insbesondere die Aufgabe

  • –  der Heimatpflege
  • –  der allgemeinen Dorfverschönerung
  • –  der Jugendpflege
  • –  der Pflege der Bauten und Kulturstätten
  • –  der Pflege der Sitten und Gebräuche
  • –  der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:
  • –  die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes,
  • –  die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und
  • –  die Bemühung um die Gesundheitsfürsorge und den Umweltschutz, Schaffung, Pflege undErhaltung der Einrichtungen, die der Freizeit und Erholung dienen.
  • –  Pflege von Wegen, Errichtung von Bänken und Schutzhütten.
  • –  Erhaltung der Volksbräuche und -sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst.Der Bürgerverein tritt nicht in Konkurrenz zu anderen Vereinen. Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.§ 3 Gemeinnützige TätigkeitsbasisDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft

    Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monate des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) c) Ausschüsse

a) Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei von diesen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei darunter immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens vier Mal pro Jahr. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zu Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinem Obliegenheiten:

  1. a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
  2. b)  Aufstellung des Haushaltsplanes
  3. c)  Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  4. d)  Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. e)  Einsetzung von Ausschüssen.

b) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 10 u. 11 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

  1. a)  Jahresbericht
  2. b)  Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
  3. c)  Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. d)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  5. e)  vorliegende Anträge.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

c) Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 7 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 8 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9 Die Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

§ 10 Änderung der Satzung

Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen ein neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 6 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Heimbach zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung im Ortsteil Vlatten.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. a)  über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche dem Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
  2. b)  über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

Diese Seite wurde erstellt von: